Warenübergabe-Sicherheitsschleusen, Schranken und Barrieren für Lagerbühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze
Bei Anwendungen von Bühnen oder anderen hochgelegenen Flächen zur Warenlagerung oder als sonstige Arbeitsplätze sind Absturzsicherungen zwingend.Sicheres Materialhandling mit der richtigen Warenübergabe-Schleuse für permanente Absturzsicherung zur Vermeidung von Personalunfällen, Waren- und Einrichtungsschäden.
Absturzsicherungen
Falls solche Flächen mehr als 1 m über dem Boden oder über einer anderen tragfähigen Fläche liegen und betreten werden müssen, sind ständige Sicherungen nötig, die den Absturz von Personen verhindern.
Ständige Sicherungen sind z.B.:
– Brüstungen oder Geländer, die mindestens 1 m hoch sind
– bei möglichen Absturzhöhen von über 1 m mindestens 1.10 m hoch
Geländer müssen zum Schutz gegen Herabfallen von Gegenständen eine mindestens 10 cm hohe Fussleiste haben. Ausserdem muss ein Hindurchfallen von Personen zwischen Handlauf und Fussleiste verhindert sein, z.B. durch
– eine Knieleiste (Abstand zum Handlauf bzw. zur Fussleiste max. 50 cm),
– senkrechte Zwischenstäbe (Abstand max. 18 cm) oder
– Gitter / feste Verdeckungen
An Ladestellen lassen sich die Geländer oft abnehmen oder durch ein Tür öffnen. Diese Art von Konstruktionen sind nicht mehr zulässig.
Ganz oder teilweise aufklappbare Geländer dürfen sich nicht zur Absturzseite hin öffnen lassen.
Beim Einsatz von Flurförderzeugen haben sich Schleusengeländer als besonders zweckmässig erwiesen, da sie wechselweise die Warenübergabestelle für die auf der Bühne Beschäftigten freigeben. Dadurch wird erreicht, dass die Absturzsicherung ständig vorhanden ist.
Zugänge
Der Zugang zu den hochgelegenen Flächen sollte über Treppen erfolgen, insbesondere beim Transport schwerer / sperriger Gegenstände oder bei regelmässiger Nutzung. Bauliche Anforderungen an Treppen sind u.a.:
– Geländer an den freien Stellen der Treppen
– Höhe der Geländer lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1 m
– Ausführung der Geländer so, dass Personen nicht hindurchstürzen können
– Treppen ab 5 Stufen mindestens an einer Seite mit Handlauf, bei freistehenden Treppen mit Handläufen an beiden Seiten (Weiteres siehe BGI 561).
Falls keine Treppen vorhanden sind, müssen als Zugänge mindestens Anlegeleitern vorhanden sein, die gegen Abrutschen gesichert sind, wenigstens 1 m über die Austrittstelle hinausragen oder eine andere Festhaltevorrichtung besitzen. Senkrechte Steigleitern sind nur schwer begehbar und deshalb ungeeignet.
Tragfähigkeit
Die zulässige Tragfähigkeit der Lagerbühnen oder Podesten darf nicht überschritten werden und muss an den Zugängen deutlich sichtbar und dauerhaft angegeben sein. Die Voraussetzungen für die feste Verankerung der Warenübergabeschleuse am Boden ist der Bauherr / Nutzer verantwortlich.
Normen
– DIN EN ISO 14 122-3: Ortsfestezugänge zu maschinellen Anlagen
– SN EN 13857: Sicherheitsabstände
– DGUV Regel 108-007 (bisher BGR 234) „Lagereinrichtungen und -geräte“ – Arbeitsschutzvorschriften
– BGI 561 „Treppen“
– Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ‚Verkaufsstellen‘
Schleusen-Typen:
Warenübergabe Schwenkschleusen Typ B (RB), B-ND, G, P, S, T, T-SO, TB0 / RTB0, X
Warenübergabe Schleusenkorb Typ C1, C4 und CC
Warenübergabe Barrieren Schleusen Typ L1, L2, L2BCR, L3, Laderampenabsperrungen L-PS
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